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   FG Schleswig-Holstein, 04.10.2012 - 4 V 30/11   

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FG Schleswig-Holstein, 04.10.2012 - 4 V 30/11 (https://dejure.org/2012,35911)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04.10.2012 - 4 V 30/11 (https://dejure.org/2012,35911)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 04. Oktober 2012 - 4 V 30/11 (https://dejure.org/2012,35911)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 10 Abs 1 S 2 UStG 1999, § 12 Abs 2 Nr 2 UStG 1999, § 10 Abs 1 S 2 UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, UStG VZ 2005
    Aufteilung pauschaler Menüpreise auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Speiseumsätze und die dem Regelsteuersatz unterliegenden Getränkeumsätze

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuersätze bei Umsätzen aus dem Verkauf sogenannter Sparmenüs bei Anbieten dieser zum Pauschalpreis und als "Außer-Haus-Menüs"; Umsatzsteuer bei pauschalen Menüpreisen

  • Betriebs-Berater

    Aufteilung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Sparmenüs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 10, 12 UStG
    Aufteilung pauschaler Menüpreise auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Speiseumsätze und die dem Regelsteuersatz unterliegenden Getränkeumsätze

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufteilung pauschaler Menüpreise auf die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Speiseumsätze und die dem Regelsteuersatz unterliegenden Getränkeumsätze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Aufteilung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage beim Vorliegen eines Pauschalpreises für sog. Sparmenüs

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Aufteilung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei Sparmenüs

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 86
  • EFG 2013, 172
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.10.2012 - 4 V 30/11
    Mit der Frage der Aufteilung des Gesamtentgelts habe sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 22. Oktober 1998 (C-308/96) auseinandergesetzt und darin zwei Möglichkeiten zur Aufteilung erörtert, namentlich die Aufteilung nach den tatsächlichen Kosten und die Aufteilung nach dem Marktwert.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22. Oktober 1998, C-308/96, ISTR 1998, 665; vom 25. Februar 1999, C-349/96, IStR 1999, 205) und des BFH (Urteil vom 7. Oktober 2010, 5 R 12/10, BStBl II 2011, 303; vgl. auch Finanzgericht Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2009, 2 V 115/09 - juris), welcher der Senat folgt, ist die Aufteilung eines Pauschalentgeltes für ein Bündel von Leistungen, welche umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt werden, unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode vorzunehmen und gegebenenfalls zu schätzen.

    Insoweit hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 (a.a.O.) zwei verschiedene Möglichkeiten auch im Hinblick auf ihre Sachgerechtigkeit im Einzelfall erörtert - von denen die eine auf die tatsächlichen Kosten und die andere auf den Marktwert abstellt - und in dem von ihm zu entscheidenden Fall im Ergebnis die Marktwertmethode bevorzugt.

    Hinzu kommt, dass, worauf auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 (a.a.O.) hinwies, die Methode der tatsächlichen Kosten die Schwierigkeit aufwerfen würde, dass sie die Frage nicht abschließend zu klären vermag, welche konkreten Margen - und folglich welches konkrete Entgelt - auf die einzelnen Leistungsbestandteile vor dem Hintergrund der Einbindung in ein Pauschalpaket entfalle.

    Der Anwendung der Marktwertmethode, bei welcher der Pauschalpreis im Verhältnis der Einzelveräußerungspreise aufgeteilt wird, steht auch nicht entgegen, dass diese Methode nicht exakt derjenigen entspricht, welche der EuGH in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 (a.a.O.) angewendet hat.

  • FG München, 12.10.2006 - 14 K 1092/04

    Umsatzsteuerrechtliche Aufteilung eines Gesamtentgelts für Pauschalreisen in

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.10.2012 - 4 V 30/11
    Sollte dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. August 2003 (5 K 6965/99 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1743) und Finanzgerichts München vom 12. Oktober 2006 (14 K 1092/04 - juris), die Ansicht zu entnehmen sein, dass ausschließlich die zwei vom EuGH in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 erörterten Methoden in ihrer dort konkret dargestellten Anwendungsform zur Aufteilung herangezogen werden dürfen und damit auch in einem Fall, in welchem die Markpreise aller Einzelkomponenten vorliegen, eine anteilige Kürzung ausscheiden müsste, so folgte der Senat dieser Ansicht aus den genannten Gründen nicht.

    Obgleich der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide erkennt, war die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, um dem BFH im Hinblick auf die Erwägungen in Ziff. 1.) c.) bb.) die Möglichkeit zu geben, sich klarstellend mit den Ausführungen des Finanzgerichts Münster vom 19. August 2003 (5 K 6965/99 U, a.a.O.) und Finanzgerichts München vom 12. Oktober 2006 (14 K 1092/04, a.a.O.) auseinander zu setzen.

  • FG Münster, 19.08.2003 - 5 K 6965/99
    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.10.2012 - 4 V 30/11
    Sollte dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. August 2003 (5 K 6965/99 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1743) und Finanzgerichts München vom 12. Oktober 2006 (14 K 1092/04 - juris), die Ansicht zu entnehmen sein, dass ausschließlich die zwei vom EuGH in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1998 erörterten Methoden in ihrer dort konkret dargestellten Anwendungsform zur Aufteilung herangezogen werden dürfen und damit auch in einem Fall, in welchem die Markpreise aller Einzelkomponenten vorliegen, eine anteilige Kürzung ausscheiden müsste, so folgte der Senat dieser Ansicht aus den genannten Gründen nicht.

    Obgleich der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide erkennt, war die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, um dem BFH im Hinblick auf die Erwägungen in Ziff. 1.) c.) bb.) die Möglichkeit zu geben, sich klarstellend mit den Ausführungen des Finanzgerichts Münster vom 19. August 2003 (5 K 6965/99 U, a.a.O.) und Finanzgerichts München vom 12. Oktober 2006 (14 K 1092/04, a.a.O.) auseinander zu setzen.

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.10.2012 - 4 V 30/11
    Der EuGH habe in dieser Entscheidung die Methode nach dem Marktpreis präferiert und in seinem Urteil vom 25. Februar 1999 (C-349/96) bekräftigt, dass bei einer vergleichbaren Aufteilung die einfachstmögliche Methode heranzuziehen sei.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22. Oktober 1998, C-308/96, ISTR 1998, 665; vom 25. Februar 1999, C-349/96, IStR 1999, 205) und des BFH (Urteil vom 7. Oktober 2010, 5 R 12/10, BStBl II 2011, 303; vgl. auch Finanzgericht Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2009, 2 V 115/09 - juris), welcher der Senat folgt, ist die Aufteilung eines Pauschalentgeltes für ein Bündel von Leistungen, welche umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt werden, unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode vorzunehmen und gegebenenfalls zu schätzen.

  • BFH, 06.09.1989 - II B 33/89

    Differenzierung der Institute von der Aussetzung der Vollziehung einerseits und

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.10.2012 - 4 V 30/11
    Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. November 1989, VII B 124/89, BFH/NV 1990, 279; vom 06. September 1989, II B 33/89, BFH/NV 1990, 670).
  • BFH, 14.11.1989 - VII B 124/89

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftersuchens und Vorlageersuchens

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.10.2012 - 4 V 30/11
    Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. November 1989, VII B 124/89, BFH/NV 1990, 279; vom 06. September 1989, II B 33/89, BFH/NV 1990, 670).
  • BFH, 02.06.2005 - III S 12/05

    Zuständigkeit des BFH für AdV-Antrag, erneuter AdV-Antrag im Revisionsverfahren

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.10.2012 - 4 V 30/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, kommt eine Aussetzung der Vollziehung auch bei unbilliger Härte jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht ausgeschlossen werden können (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2005, III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834).
  • BFH, 29.03.2007 - IV R 14/05

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen: Wirksamkeit der Mitteilung gemäß § 13a

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.10.2012 - 4 V 30/11
    Zudem besteht eine von den Gerichten zu beachtende Selbstbindung der Verwaltung lediglich ausnahmsweise in dem Bereich der von ihr vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsfreiheit, also im Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) und der Typisierung und Pauschalierung (BFH, Urteil vom 29. März 2007, IV R 14/05, BStBl II 2007, 816).
  • BFH, 07.10.2010 - V R 12/10

    Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht steuerfrei - richtlinienkonforme

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.10.2012 - 4 V 30/11
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22. Oktober 1998, C-308/96, ISTR 1998, 665; vom 25. Februar 1999, C-349/96, IStR 1999, 205) und des BFH (Urteil vom 7. Oktober 2010, 5 R 12/10, BStBl II 2011, 303; vgl. auch Finanzgericht Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2009, 2 V 115/09 - juris), welcher der Senat folgt, ist die Aufteilung eines Pauschalentgeltes für ein Bündel von Leistungen, welche umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt werden, unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode vorzunehmen und gegebenenfalls zu schätzen.
  • FG Bremen, 13.10.2009 - 2 V 115/09

    Teilweise ermäßigter Steuersatz bzw. Regelsteuesteuersatz bei einer einheitlich

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 04.10.2012 - 4 V 30/11
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22. Oktober 1998, C-308/96, ISTR 1998, 665; vom 25. Februar 1999, C-349/96, IStR 1999, 205) und des BFH (Urteil vom 7. Oktober 2010, 5 R 12/10, BStBl II 2011, 303; vgl. auch Finanzgericht Bremen, Beschluss vom 13. Oktober 2009, 2 V 115/09 - juris), welcher der Senat folgt, ist die Aufteilung eines Pauschalentgeltes für ein Bündel von Leistungen, welche umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt werden, unter Anwendung der einfachst möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode vorzunehmen und gegebenenfalls zu schätzen.
  • BFH, 23.09.1970 - I R 9/66

    Ausnutzung einer Steuervergünstigung - Steuerersparnis - Selbstkosten - Deckende

  • BFH, 22.06.1989 - V R 37/84

    1. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, daß sich die

  • BFH, 12.11.1992 - XI B 69/92

    Heilung einer fehlerhaften Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids

  • BFH, 21.07.1994 - IX B 78/94

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides - Räumung

  • BFH, 05.02.1998 - V R 101/96

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Grundstück

  • BFH, 18.12.2008 - V R 55/06

    Umsatzsteuerrechtliche Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung - Kein

  • BFH, 25.06.2009 - V R 25/07

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen

  • BFH, 06.05.2010 - V R 15/09

    Keine Änderung des Entgelts aufgrund Abtretung

  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 318/99

    "Videofilmverwertung"; Nachforderung nachträglich erhobener Mehrwertsteuer

  • FG Schleswig-Holstein, 21.09.2016 - 4 K 59/14

    Aufteilung von Entgelten bei Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG

    Bereits die Vorinstanz (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Oktober 2010, 4 V 30/11) habe unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darauf hingewiesen, dass einem Steuerpflichtigen kein freies Aufteilungsrecht zustehe, sondern die Aufteilung anhand der Marktpreise bei summarischer Prüfung die zutreffende Methode darstelle.

    Schon die Vorinstanz (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 4. Oktober 2012, 4 V 30/11, Tz. 30 ff. - zit. nach juris) zur BFH-Entscheidung hat ausdrücklich festgestellt, dass die zivilrechtliche Vereinbarung zwar maßgeblich war, dass diese im dort zu entscheidenden Fall aber - anders als hier - keine gesonderten Entgelte für die einzelnen Leistungskomponenten, sondern ein echtes Pauschalentgelt vorsah.

    Zwar hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Beschluss vom 4. Oktober 2012, 4 V 30/11, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 172) die Aufteilung im Verhältnis der "Marktpreise" als die einfachst mögliche Methode erachtet.

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